55 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) oder schwerwiegendes (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 6 AufenthG) Bleibeinteresse zur Seite stehen, mit der Folge, dass die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte umfassende ...
Die Verlängerung gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Schutzstatus oder dauerhafter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die in Deutschland gemeldet sind und über einen ...
Gemäß § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG) nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine ...
Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG sind, diese bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Jetzt RP ONLINE Newsletter Stimme des Westens ...