3 BGB ja bereits im Voraus fällig ist, vollständig einzufordern. Zum Teil wird auch unter besonderen Umständen zugelassen, weitere fällige "Rückstände" geltend zu machen. Geringere Bewertung ...
Damit tritt also Fälligkeit bereits am Monatsersten ein, sodass laufender Unterhalt immer ein fälliger ist. Soweit demgegenüber zum Teil die Auffassung vertreten wird, fällige Beträge seien erst ab ...